Satzung

 

Des SC Rönnau 74 e.V.

 

In der Neufassung vom 4.März 2011

 

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der am 27.Mai 1974 in Klein Rönnau gegründete Sportverein führt den Namen „SC Rönnau 74 e.V“.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Klein Rönnau.

 

Die Vereinsfarben sind gelb (Hemd) und blau (Hose).

 

Der Verein ist unter der Nummer VR 429 SE im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen.

 

Er ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und des Kreissportverbandes Segeberg e.V.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Zweck

 

Zweck des SC Rönnau 74 e.V. ist die Gewinnung von Menschen – insbesondere der Jugend – für den Sportgedanken sowie die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen mit den vorhandenen Möglichkeiten sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen nach den Grundsätzen des Amateursports.

 

Der SC Rönnau 74 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.

 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des SC Rönnau 74 erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Notwendige Auslagen der Vorstandsmitglieder und sonstiger Funktionsträger des Vereins werden gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.

 

 


§ 3  Grundsätze

 

Der SC Rönnau 74 bekennt sich zum Doping-Verbot im Sport und erkennt den Nationalen Anti-Doping-Code in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechenden Vorgaben des LSV und der Sport-Fachverbände an.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er fördert die Integration aller Bevölkerungsgruppen.

 

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede Person werden, soweit sie diese Satzung anerkennt. Weitere Mitgliedschaften in anderen Sportvereinen sind statthaft, wenn die Vereinsinteressen gewahrt bleiben.

Die Aufnahme eines Vereinsmitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

Mitglieder, die sich um den Sport oder den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Weise können Mitglieder des geschäftsführenden  Vorstandes für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.

 

Von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten werden keine Beiträge erhoben.

 

 

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet – außer durch Tod – durch schriftliche Erklärung des Austritts oder durch den Ausschluss.

 

Der Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen. Die Kündigung muss spätestens 4 Wochen vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden:

 

1.               wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen

2.               wegen eines schweren Verstoßes gegen Ansehen oder Interessen des Vereins

3.               wegen groben unsportlichen Verhaltens

4.               wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Die getroffene Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen diese Entscheidung kann von dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung Widerspruch beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand ohne die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.


§ 6  Maßregelungen (Strafen)

 

Aus den gleichen in § 5 angeführten Gründen kann anstelle des Ausschlusses durch den geschäftsführenden Vorstand eine Strafe verhängt werden:

 

1.               Ausspruch einer Verwarnung

2.               Ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb.

 

Die Verfahrensvorschriften des § 5 gelten entsprechend.

 

 

§ 7  Beiträge

 

Es sind die von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Beiträge sind am 1. eines jeden Monats im Voraus auf das angegebene Vereinskonto zu entrichten.

 

 

§ 8  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.               Die Mitgliederversammlung

2.               Der Vorstand

3.               Der erweiterte Vorstand

4.               Die Jugendvollversammlung

 

 

§ 9  Mitgliederversammlung

 

Zu Beginn jedes Kalenderjahres – bis spätestens 31.März – hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie ist vom Vorstand durch Aushang auf dem Vereinsgelände unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Vorstandes oder aufgrund eines zu begründenden Antrages von mindestens einem Viertel aller Mitglieder innerhalb von 14 Tagen einberufen.

 

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

 

1.               Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung

2.               Feststellung der Stimmrechte

3.               Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

4.               Berichte des geschäftsführenden Vorstandes

5.               Bericht der Kassenprüfer

6.               Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

7.               Wahl des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes

8.               Bestätigung des Jugendwartes

9.               Wahl der Kassenprüfer

10.            Genehmigung des Haushaltsplanes einschließlich der Festsetzung von Beiträgen

11.            Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. Neufassungen

12.            Entscheidung über sonstige Anträge

 

Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail mit Begründung an den Vorstand zu stellen.

 

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 10  Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwarts steht das volle Stimmrecht allen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres zu.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Eine Übertragung der Stimmen ist nicht zulässig.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

 

Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich offen, sofern nicht geheime Wahl beantragt wird.

 

 

§ 11  Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern und dem Jugendwart. Ihm obliegt die Leitung des Vereins. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand sich selber ergänzen. Das Ersatzmitglied ist zunächst kommissarisch tätig und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Der Vorstand hat die Möglichkeit, einzelne Aufgaben an ehrenamtlich tätige Personen zu delegieren, Personen anzustellen oder gegen Honorar zu beschäftigen.

 

 

  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Spartenleitern und dem/den Ehrenvorsitzenden.

 

 


§ 12  Wahlen

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Jeweils zwei von ihnen werden in Jahren mit geraden bzw. ungeraden Zahlen gewählt.

 

Der Jugendwart wird von der Jugendvollversammlung in Jahren mit gerader Zahl gewählt. Er gehört dem geschäftsführenden Vorstand kraft Amtes an.

 

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu-/Wiederwahl im Amt.

 

 

§ 13  Kassenprüfung

 

Die Überprüfung der Kasse erfolgt durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Alljährlich scheidet einer von ihnen aus. Wiederwahl des Ausscheidenden ist für das folgende Jahr nicht zulässig. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

 

§ 14  Abteilungen

 

Der SC Rönnau besteht aus mehreren Abteilungen. Für die praktische Durchführung des Sportbetriebes ist der jeweilige Abteilungsleiter dem Vereinsvorstand verantwortlich. Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der betreffenden Sparten gewählt und gehören dem erweiterten Vorstand an. Für alle Abteilungen gelten die Bestimmungen des zuständigen Fachverbandes.

 

 

§ 15  Jugendgemeinschaft

 

Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

Die Mitglieder des Jugendvorstandes und der Jugendwart werden von der Jugendvollversammlung gewählt.

 

 

§ 16  Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins sind bis zu 3 Liquidatoren zu bestellen. Jeder Liquidator vertritt allein.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

§ 17  Schriftverkehr

 

Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen 3 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.